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BGH, 21.04.1986 - 2 StR 166/86 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Aufhebung des Strafausspruchs wegen Außerachtlassung des Erziehungsgedanken bei der Bemessung der Jugendstrafe
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.10.1985 - 1 StR 444/85
Vorrangige Berücksichtigung des Erziehungszwecks bei der Bemessung der …
Auszug aus BGH, 21.04.1986 - 2 StR 166/86
Sein Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs und der zugehörigen Feststellungen, weil das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe entgegen § 18 Abs. 2 JGG den vorrangig zu berücksichtigenden Erziehungsgedanken außer Betracht gelassen hat (vgl. BGH NStZ 1984, 508 Nr. 6, BGH, Beschlüsse vom 25. September 1984 - 1 StR 494/84, 10. September 1985 - 1 StR 416/85 und 29. Oktober 1985 - 1 StR 444/85). - BGH, 24.07.1984 - 1 StR 421/84
Einbeziehung des Erziehungsgedanken in der Verhängung einer Jugendstrafe
Auszug aus BGH, 21.04.1986 - 2 StR 166/86
Sein Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs und der zugehörigen Feststellungen, weil das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe entgegen § 18 Abs. 2 JGG den vorrangig zu berücksichtigenden Erziehungsgedanken außer Betracht gelassen hat (vgl. BGH NStZ 1984, 508 Nr. 6, BGH, Beschlüsse vom 25. September 1984 - 1 StR 494/84, 10. September 1985 - 1 StR 416/85 und 29. Oktober 1985 - 1 StR 444/85). - BGH, 25.09.1984 - 1 StR 494/84
Grundlegende Unterscheidung zwischen der Bemessung einer Jugendstrafe und der …
Auszug aus BGH, 21.04.1986 - 2 StR 166/86
Sein Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs und der zugehörigen Feststellungen, weil das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe entgegen § 18 Abs. 2 JGG den vorrangig zu berücksichtigenden Erziehungsgedanken außer Betracht gelassen hat (vgl. BGH NStZ 1984, 508 Nr. 6, BGH, Beschlüsse vom 25. September 1984 - 1 StR 494/84, 10. September 1985 - 1 StR 416/85 und 29. Oktober 1985 - 1 StR 444/85). - BGH, 10.09.1985 - 1 StR 416/85
Auszug aus BGH, 21.04.1986 - 2 StR 166/86
Sein Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs und der zugehörigen Feststellungen, weil das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe entgegen § 18 Abs. 2 JGG den vorrangig zu berücksichtigenden Erziehungsgedanken außer Betracht gelassen hat (vgl. BGH NStZ 1984, 508 Nr. 6, BGH, Beschlüsse vom 25. September 1984 - 1 StR 494/84, 10. September 1985 - 1 StR 416/85 und 29. Oktober 1985 - 1 StR 444/85).